Ausstellungsreglement
Teilnahmebedingungen für Aussteller an den Messen und Ausstellungen in der Lonza Arena in Visp.
1. Teilnahmebedingungen
Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten die vorliegenden Bedingungen als verbindlich.
2. Anmeldung
Aussteller haben sich mit dem offiziellen Formular bei der Ausstellungsorganisation anzumelden. Das Anmeldeformular ist vollständig und genau auszufüllen; insbesondere ist das Ausstellungsgut so zu umschreiben, dass Art und Verwendung der angebotenen Artikel ersichtlich sind. Andere Artikel als jene, die in der Anmeldung genannt sind, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Ausstellungsorganisation nicht ausgestellt oder verkauft werden. Während der Ausstellung ist jeder Wechsel der angemeldeten Ausstellungsgüter untersagt.
3. Zulassung von Ausstellern
Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet alleine und endgültig die Ausstellungsorganisation. Abweisungen erfolgen ohne Begründung. Nach abgeschlossener Zuteilung der Standplätze wird den Ausstellern eine Bestätigung zugestellt. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht zugestanden werden.
4. Standzuteilung
Die Zuteilung der Standfläche und des Platzes wird durch die Organisation nach Erhalt des unterzeichneten Ausstellervertrages vorgenommen. Bei der Standeinteilung müssen Änderungen akzeptiert werden. Besondere Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
5. Rücktritt vom Ausstellervertrag
Nach dem Zustandekommen des Ausstellervertrages haftet der Aussteller für die volle Platzmiete und allfällige Nebenkosten. Für den Aussteller: Gelingt es der Ausstellungsorganisation den Platz weiterzuvermieten werden für die Annullations- und Sekretariatsarbeiten bis 24m2 CHF 500.-, ab 24m2 CHF 1‘000.- in Rechnung gestellt.
Für die Organisation: Sollte die Ausstellung infolge unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt nicht stattfinden, können die Aussteller keine Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche oder die Rückerstattung der Platzmiete gegenüber der Organisation geltend machen.
6. Zahlungskonditionen
Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.
6.1. Inkasso
Falls die Rechnung bis zum fixierten Zahlungsdatum nicht beglichen ist, wird bei der Zahlungserinnerung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10–, bei der 2. Mahnung CHF 20.– verrechnet. Falls die Zahlung nicht beglichen wird, erhält das Treuhandbüro die Rechnung zum Inkasso.
7. Versicherung
Die Lonza Arena AG hat eine Haftpflichtversicherung als Organisator abgeschlossen. In dieser Versicherung sind Ansprüche am Ausstellungsgut nicht versichert. Für Haftpflichtansprüche an die einzelnen Aussteller ist jeder Aussteller selber zuständig (Betriebshaftpflichtversicherung).
Schäden an Ausstellungsgütern und -einrichtungen als Folge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser und Beschädigung aller Art sind von der Messeleitung nicht versichert. Die Messeleitung übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und -einrichtungen. Sie schliesst jede Haftung für Schäden oder Abhandenkommen aus.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen können, ist Visp.
9. Feuerpolizeiliche Sicherheiteitsmassnahmen
Die Lagerung und Aufbewahrung feuergefährlicher, explosiver oder leicht brennbarer Stoffe, wie z.B. Benzin, Benzol, Azeton, Petrol, Sprit usw. ist nur ausserhalb der Ausstellungshallen gestattet. Ölige Putzlappen, mit Bodenwichse getränkte Lappen sind in verschlossenen Blechbehältern zu versorgen und jeden Abend aus den Ausstellungsräumen zu entfernen. Kochherde und Feuerungen aller Art müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Abzüge sind gemäss den Weisungen des Feuerwehrkommandos der Gemeinde Visp auszuführen. Koch- und Heizplatten, Wärmeapparate usw. sind auf feuerfeste Unterlagen zu stellen. Die Installationen für Gas und Elektrizität müssen den Vorschriften entsprechen. Der Vorrat an Brennmaterial darf nicht in unmittelbarer Nähe der Feuerstelle, des Kamins oder des Abzug Rohres gelagert werden. Asche ist in verschliessbaren Blechbehältern zu entsorgen, die auf feuerfeste Unterlagen zu stellen sind. Diese Aschenbehälter sind jeden Abend ausserhalb der Ausstellungsräume zu entleeren. Jeden Abend sind vor Verlassen der Stände die Feuerstellen abzulöschen. Butan- und Propangas kann bewilligt werden, insofern es sich um Demonstration über den Verwendungszweck des Ausstellungsgutes handelt. Für die Aufstellung dieser Apparate sowie deren Lagerung ist eine Bewilligung des Feuerwehrkommandos notwendig. Feuergefährliche oder leicht brennbare Dekorationen sind verboten. Leicht brennbare Dekorationen können zugelassen werden, wenn sie feuerhemmend imprägniert sind. Es ist verboten, Reklame-, Spiel- und Unterhaltungsballons, die mit Wasserstoff oder Gasen von ähnlichen Eigenschaften gefüllt sind, in die Ausstellungsräume mitzubringen oder in diesen solche Ballons abzufüllen, zu verkaufen oder abzugeben. Feuermelder, Wandhydranten, Handfeuerlöschapparate sowie ähnliche Einrichtungen dürfen weder ganz noch teilweise mit Dekorationen, Wänden oder Ausstellungsgut verbaut oder verstellt werden. Sie müssen gut bezeichnet und gut sichtbar sein und ohne Hindernis in Betrieb gesetzt werden können. Notausgänge, Treppen, Treppenpodeste, Gänge, Durchgänge, Türen usw. müssen stets freigehalten werden und dürfen nicht mit Ausstellungsgut, Werbeständen, Tischen, Stühlen oder anderen Gegenständen eingeengt oder verstellt werden. Alle Einfahrten sind auf ihrer ganzen Breite freizuhalten.
Die Fluchtwege sind mit Hinweistafeln bezeichnet und dürfen nicht mit Dekorationen usw. überdeckt werden. Die Notausgänge sind ebenso speziell angeschrieben, und diese müssen jederzeit begehbar sein. Mittels der Lautsprecheranlage werden im Notfall Weisungen durchgegeben, und diese müssen strikte befolgt werden.
10. Giftstoffe
Aufgrund des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom 21. März 1969 sind bestimmte Arten des Verkehrs mit Präparaten, welche zufolge ihrer Zusammensetzung dem Giftgesetz unterliegen (wie z.B. auch gewisse Reinigungs- und Politurmittel usw.), an offenen Verkaufsstellen, wie Ausstellungsständen usw. verboten. Die erlaubten Arten des Verkehrs mit Produkten, welche Gifte enthalten, bedürfen zudem einer Bewilligung des für das Domizil des Ausstellers zuständigen kantonalen Giftinspektorates. Der Aussteller hat alle Folgen aus der Nichtbeachtung der Giftvorschriften selber zu tragen.
Visp im Oktober 2023